Kinderbetreuung
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei vorschulischer Kinderbetreuung
- Impfberatung
- Arbeitshygiene
- Arbeits- und Hautschutz
- Infektionsschutz, Ergonomie
Was wird benötigt ?
- Ein Impfpass wenn möglich
- Vorbefunde z.B. Hepatitis-B-Antikörper
- Informationen zur individuellen Gesundheitssituation
- Informationen zum Arbeitsumfeld
Beratung nach Masernschutzgesetz
- Nachweis zur Masernimmunität oder Schutzimpfung
- In Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen; für Heilberufe
- Häufige Fragen - Bundesministerium für Gesundheit
Beratung zu Hygiene und präventiven Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter in den Kindertagesbetreuungen und Heilpädagogische Tagesstätten
Im Rahmen der Vorsorge beraten wir Sie zu speziellen Fragen rund um die Hygiene, zu Hautschutzplänen und speziellen Schutzmaßnahmen.
Bitte bringen Sie zu dem Beratungstermin entsprechende Vorbefunde mit.
Hautkrankheiten sind mit Abstand die am häufigsten gemeldeten Erkrankungen bei Erwerbstätigen. ier können wir im Rahmen des Hautarztverfahren unterstützen und Sie unterstützen. So können frühzeitig Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden z:B. individuelle Hautschutzberatungen, Hautschutzseminare.
Pflichtvorsorge in der Kinderbetreuung
Persönlich und Individuell
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV eine sogenannte Pflichtvorsorge im Rahmen der vorschulischen Kinderbetreuung für die Beschäftigten zu veranlassen. Diese Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung wird u.a. nach Biostoffverordnung (BioStoffV) beraten. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät der Betriebsarzt u.a. auch zum Impfausweis.
Generell besteht für Erzieherinnen, Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen inkl. Reinigungspersonal etc. eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber Infektionskrankheiten insbesondere:
• Ringelröteln
• Windpocken
• Masern, Mumps, Röteln
• Zytomegalie
• Hepatitis A/B
• Influenza
• COVID19
• Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
Ringelröteln, Zytomegalie und Borreliose und COVID19 sind nicht impfpräventabel.
Bei vollständig dokumentierter Grundimmunisierung ist von einem lebenslangen Schutz auszugehen. Ausnahme nach derzeitigen Stand: bei Keuchhusten, Hepatitis A, Hepatitis B und FSME ist der Schutz zeitlich begrenzt.
Bei unklarem Impfstatus, fehlender Impfung oder Impflücken sind die entsprechenden Impfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzubieten, sofern keine Kontraindikationen vorliegen
Prävention durch Aufklärung
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge empfehlen wir alle Impflücken vor einer Schwangerschaft zu schließen!
Wir fassen unsere Impfempfehlungen auf der Vorsorgebescheinigung für Sie zusammen.
Die Impfempfehlungen werden auf Grundlage Ihres Impfpasses, Ihres Gesundheitszustandes, vorhandenen Antikörperwerten und Ihren Angaben erstellt.
Diese Empfehlungen unterliegen der Schweigepflicht und werden nicht an den Arbeitgeber weitergegeben.
Der Arbeitgeber erhält die Information dass wir Sie arbeitsmedizinisch beraten haben ohne jegliche medizinische Inhalte.
Es gibt generell Impfungen mit Lebendimpfstoffen und Totimpfstoffen. Eine Impfung mit Totimpfstoff ist z.B. die Kombinationsimpfung gegen Keuchhusten zusammen mit Diphterie-Tetanus-Polio. Die Impfungen mit Totimpfstoffen sind auch bei besonderer Exposition im zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel erlaubt z.B. Keuchhusten oder Influenza.
Es gilt zu beachten, dass Impfungen mit Lebendimpfstoffen, also mit abgeschwächten Erregern, wie Masern-, Mumps- und Rötelnviren und Varizellen während der gesamten Schwangerschaft kontraindiziert sind. Deswegen empfehlen wir die entsprechende Impfungen vor einer Schwangerschaft durchführen zu lassen.
Im allgemeinen müssen vor jeder Impfung die Risiken und der Nutzen abgeschätzt werden. Wissenschaftlich gesehen überwiegen die Nutzen bei Fehlen von Kontraindikationen, dennoch sind mögliche Nebenwirkungen vor jeder Impfung genau zu erörtern.
Beratung nach Masernschutzgesetz
Im Rahmen des Masernschutzgesetzes müssen Personen z.B. Erzieherinnen, medizinisches Personal die nach 1970 geboren sind, zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
- Die Masernimpfung wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle (Titerbestimmung) wird von der STIKO nicht empfohlen. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Infektionsschutzgesetz IfschG
Zusätzlich zu beachten sind die Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen des Infektionsschutzgesetzes IfschG Abschnitt 6. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) definiert in § 6 Meldepflichtige Krankheiten z.B. Masern, Mumps, Keuchhusten. Nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Einrichtungsleiter/innen verpflichtet, den Masernimpfstatus der Betreuten und Beschäftigten zu überprüfen.
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