Mutterschutz


Beschäftigungsverbote

Mutterschutzgesetz MuSchG

  • Arbeitsmedizinische Beratung
  • §1 Mutterschutzgesetz schließt nun auch Frauen in Berufsausbildung und z.B. Praktikantinnen ein

Gefährdungsbeurteilung

  • Hinweise zu Gefährdungsrisiken
  • Präventive mutterschutzrechtliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Unverantwortbare Gefährdungen ausschließen

Beratung zum Mutterschutz


Persönlich und individuell

Beschäftigungsverbote


Betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG

Die Entscheidungsträger und Verantwortlichen können sich vom Betriebsarzt unterstützen lassen um somit die Entscheidungsgrundlage für ein betriebliches Beschäftigungsverbot zu ergänzen. Die sich aus den §§ 11 und 12 ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Es gilt zu prüfen, ob die von den jeweiligen Tätigkeiten oder den mit ihnen verbundenen Arbeitsbedingungen ausgehende unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau

  • durch Änderung der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
  • oder durch einen Arbeitsplatzwechsel
    ausgeschlossen werden kann.

Eine Prüfung der Immunitätslage der werdenden Mutter gegenüber Infektionskrankheiten ist z.B. bei Vorlage des Mutter- und Impfpasses möglich, um über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu entscheiden.

Für eine Freistellung (ganz oder teilweise) einer schwangeren oder stillenden Frau aufgrund eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes bedarf es weder eines ärztlichen Zeugnisses oder einer Anordnung der Aufsichtsbehörde (in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter). Die vollständige oder teilweise Freistellung erfolgt in eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot (vollständige oder teilweise Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) kommt es nach dem MuSchG nur, wenn der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für seine schwangere oder stillende Mitarbeiterin oder deren Kind weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.

Die Weiterbeschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Umsetzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer Freistellung. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.
In § 11 MuSchG sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert.
Nicht erlaubt sind beispielsweise:
• Schwere körperliche Arbeiten, regelmäßiges Heben von Lasten > 5 kg Gewicht und gelegentlichem Heben > 10 kg von Hand
• Tätigkeiten mit schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen und Lärm
• Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr
• ununterbrochenes Stehen von mehr als vier Stunden (ab 5.Schwangerschaftsmonat)
• Des Weiteren besteht für Schwangere mit intensivem beruflichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber (impfpräventablen) Infektionskrankheiten.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Die Erteilung eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes erfolgt in der Regel durch den behandelnden Gynäkologen-in in Kenntnis der individuellen Gesundheitssituation.
Ein ärztliches (ehemals individuelles) Beschäftigungsverbot ergibt sich aus der gesundheitlichen Situation der schwangeren Frau in Zusammenschau mit den Anforderungen der Arbeit. Die ärztliche Beschäftigungsverbote werden in der Regel von Gynäkologen als den zuständigen Fachärzten ausgesprochen.
Die Kosten des Attestes trägt die schwangere Arbeitnehmerin. Dem Arbeitgeber muss Gelegenheit gegeben werden, die zum Beschäftigungsverbot führenden Arbeitsbedingungen zu beseitigen.

Vom ärztlichen Beschäftigungsverbot ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Klagt die schwangere Frau über Beschwerden, die auf der Schwangerschaft beruhen, so muss die Ärztin bzw. der Arzt beurteilen, ob die Beschwerden Krankheitswert haben und zu einer Arbeitsunfähigkeit führen oder nicht. Nur wenn die Beschwerden keinen Krankheitswert haben und sie nach ärztlicher Beurteilung nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen, kommt ein ärztliches Beschäftigungsverbot infrage.

Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten.

Corona update:

Schwangere und stillende Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung und im Studium, genießen einen besonderen Schutz. Durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen sie vor Bedingungen am Arbeitsplatz geschützt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden können. Gleichzeitig sollen sie vor finanziellen Einbußen aufgrund von Beschäftigungsverboten bewahrt werden. Quelle: Bayerische Gewerbeaufsicht – Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Frauen, © StMAS Stand Juli 2018

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die geeigneten Schutzmaßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 5 ArbSchG ermittelt wurden, umzusetzen. Die präventive mutterschutzrechtliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss also unabhängig davon vorgenommen werden, ob eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird. Dieses Vorgehen erforderlich, um die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig treffen zu können.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.

Nach §§ 14, 27 Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich über die Schwangerschaft oder die Stillzeit mit Namen und Beschäftigungsdaten der Frau zu benachrichtigen.
In § 1 Mutterschutzgesetz werden nun auch neben den Beschäftigten z.B. Praktikantinnen, Hausangestellte, Frauen in Berufsausbildung oder in Heimarbeit etc. berücksichtigt. In der Regel wird die Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mitgeteilt, sobald die Frau von der Schwangerschaft weiß um einen frühestmöglichen und ausreichenden Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Eine beabsichtigte Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen im Rahmen z.B. einer Arbeitstätigkeit muss gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt mit den entsprechenden Formularen angezeigt werden.

Auf dem Bayernportal oder auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Bayern finden sich entsprechende Formulare.und weitreichende ergänzende Informationen.

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