Betreuungsmodelle
Welches Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 ist für Sie das richtige ?
bis zu 10 Beschäftigte
- Unternehmermodell
- Bedarfsorientierte Betreuung durch unsere Betriebsärzte
- Schulung z.B. via Berufsgenossenschaft
von 10-50 Beschäftigte
- Regelbetreuung
- Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
oder
- das Unternehmermodell
- Schulung durch z.B. Berufsgenossenschaft
über 50 Beschäftigte
- Regelbetreuung
- Grundbetreuung mit festen jährlichen Einsatzzeiten – Betriebsspezifische Betreuung nach vorheriger Genehmigung
Unverbindliches Betreuungsangebot
Ihre Experten im Arbeisschutz
Die DGUV Vorschrift 2 definiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsinhalte
Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung am Unternehmermodell teilnehmen. Als „Anzahl der Beschäftigten“ ist der jährliche Durchschnitt der Beschäftigtenzahl heranzuziehen. Bei der Zuordnung zu den Betreuungsmodellen Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) und Regelbetreuung mit festen Betreuungsfristen (Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten) sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 sowie Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften haben jeweils eigene DGUV Vorschrift 2 erlassen, die sich aufgrund der Branchenunterschiede insbesondere in der Zuordnung von Betriebsarten zu Betreuungsgruppen unterscheiden. Es ist daher wichtig, bei der Festlegung des Betreuungsumfangs jeweils die DGUV Vorschrift der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen.
Insgesamt lohnt sich die Präventionsarbeit im Rahmen eines nachhaltigen, strukturierten Arbeitsschutzes, da die Betriebsabläufe optimiert und Kosten reduziert werden. Verbesserte Arbeitsbedingungen und eine Wertschätzung der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen die Motivation und Zufriedenheit aller.
Wichtige Aufgaben und Beratungsinhalte im Arbeitsschutz
Betriebsarzt
- §3 Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG)
- Aufklärung und Beratung (ArbMedVV)
- Erste Hilfe Organisation
- Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsphysiologie und -psychologie
- Ergonomie
- Hygiene
- Etc.
Schnittstelle
- Gesundheitsgerechte Arbeitssysteme
- Sichere Arbeitsumgebungen
- Verbesserung von Arbeitsabläufen
- Arbeitsstättenbegehungen
- Aufklärung von Unfallursachen
- Verhaltens- und Verhältnisprävention
- Anwendung von Rechtsvorschriften
- Unterweisungen zum Arbeitsschutz
- Etc.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
- §6 Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG)
- Sicherheitstechnik prüfen
- Betriebsanlagen
- Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
- Technische Arbeitsmittel und -verfahren
- Aufbau einer sicheren Infrastruktur
- Etc.
Seit dem 1. Januar 2011 regelt die DGUV Vorschrift 2 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und konkretisiert damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). In jedem Betreuungsmodell sind die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
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