Betriebsmittel
Rechtskonforme Führung Ihrer technischen Betriebsmittel
- Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
- Erstellung von Betriebsanweisungen
- Leitern- und Regalprüfungen mit entsprechender Dokumentation
- EU-Konformitätserklärung (CE)
Betriebsanweisung gemäß GefStoffV §14 als Beispiel
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der BetrSichV:
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
Mehr Informationen finden sich in der entsprechenden Verordnung.
EU-Konformitätserklärung (CE) als Beispiel
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