Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2


Die Regelbetreuung für Betriebe über 50 Mitarbeiter


Die Regelbetreuung für Betriebe über 50 Mitarbeiter beinhaltet die Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und die betriebsspezifische Betreuung. Wichtige und häufige Betreuungsinhalte sind:

  • Begehungen
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Teilnahme an der ASA Sitzung
  • Erste Hilfe Organisation
  • Analyse der Arbeitsunfälle
  • Praxisbezogene Informationen z.B. Schutzstufenkonzept (Gefahrstoff-Verordnung, Biostoff-Verordnung, Mutterschutzgesetz etc.)
  • Ergonomische Beratung
  • Präventive Konzepte zur Reduzierung von psychischen Belastungen
  • Arbeitsmedizinische Hinweise zur Gestaltung von Schichtsystemen
  • Hinweise zu gesundheitsgerechter und sicherer Gestaltung von Arbeitssystemen z.B. Reduzierung von Expositionen
  • Hinweise zu Auswertungen der arbeitsmedizinischen Untersuchungen
  • Arbeitsmedizinische Beratungen nach Gefahrstoff-Verordnung bei Gefahrstoffen z.B. Schutzstufe 3,4
  • Wiedereingliederung BEM

Eine Regelbetreuung ist für Betriebe über 50 Mitarbeiter-innen (je nach BG) vorgeschrieben. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes.

Ihre Experten im Arbeitsschutz


Regelbetreuung

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung


Grundbetreuung – nach Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2:

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungs- beurteilung
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention 3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen 3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
3.3 Information und Aufklärung
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen 4.4 Kommunikation und Information sichern
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

5 Untersuchung nach Ereignissen
5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge

6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

Betriebsspezifische Betreuung – nach Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2:

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren,
Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der
individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder)
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 4 unterstützen die Berufsgenossenschaften bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfes.

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeitensummen für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Die Aufgaben und Leistungen sowie den zeitlichen Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer selbst ermitteln und festlegen.

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